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14.05.2009– Bundestag stimmt den von Bundesjustizministerin Zypries vorgeschlagenen Änderungen des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts in 3. Lesung zu Berlin, 14. Mai 2009 Der Deutsche Bundestag hat heute den von Bundesjustizministerin Zypries vorgeschlagenen Änderungen des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts in 3. Lesung zugestimmt. Die Neuregelungen im Zugewinnausgleichsrecht sorgen für mehr Gerechtigkeit bei der Vermögensauseinandersetzung bei der Scheidung. Im Vormundschaftsrecht wird vor allem das Besorgen von Geldgeschäften für Mündel oder Betreute entbürokratisiert. Seit 50 Jahren gibt es den Zugewinnausgleich, ohne dass er an Aktualität verloren hätte. Heute wird jede dritte Ehe früher oder später geschieden. Bei einer Scheidung wird das Vermögen der Ehegatten auseinandergesetzt. Im gesetzlichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft), in dem die Mehrzahl der Ehepaare leben, gibt es dafür den Zugewinnausgleich. Der Grundgedanke des Zugewinnausgleichs liegt darin, den während der Ehe erzielten Vermögenszuwachs zu gleichen Teilen auf beide Ehegatten zu verteilen. An diesem Grundgedanken ändert sich nichts. Das heute verabschiedete Gesetz korrigiert mehrere Schwachstellen, die von Betroffenen und von Rechtspraktikern aufgedeckt worden sind. "Die heute verabschiedeten Änderungen beim Zugewinnausgleich sorgen für mehr Gerechtigkeit. Künftig wird der wirtschaftliche Erfolg aus der Ehezeit tatsächlich zur Hälfte auf die Ehegatten verteilt. Natürlich bleibt die Berechnung stark schematisiert, damit das Verfahren einfach, klar und gut handhabbar ist. In Zukunft wird jedoch berücksichtigt, wenn ein Ehepartner mit Schulden in die Ehe gegangen ist und diese Schulden während der Ehezeit getilgt wurden. Außerdem können unredliche Vermögensverschiebungen zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten künftig besser verhindert werden", betonte Brigitte Zypries. Zu den Regelungen im Einzelnen:....................... Das heute vom Bundestag beschlossene Gesetz soll am 1. September 2009 in Kraft treten. Es bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. (Quelle: BMJ-Pressemitteilung vom 14.05.2009, die Sie hier finden)
03.04.2009 - Bundesgesetzblatt: Neuregelung des Versorgungsausgleichs verkündet Weiteres hierzu finden Sie in den BMJ-Informationen und der BMJ- Pressemitteilung
27.08.2008 - Versorgungsausgleich bei Scheidung soll gerechter werden Recht/Gesetzentwurf Berlin: (hib/HLE) Der Ausgleich von Versorgungs- und Rentenansprüchen bei Scheidungen soll neu geregelt und gerechter werden. "Statt des bisherigen Einmalausgleichs über die gesetzliche Rentenversicherung nach Saldierung aller Anrechte soll künftig regelmäßig jede Versorgung innerhalb des Systems geteilt werden", heißt es im Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (16/10144). In Zukunft soll jeder Versorgungsanspruch, den ein Ehepartner während der Ehezeit erworben hat, im jeweiligen Versorgungssystem zwischen beiden Eheleuten geteilt werden (interne Teilung). Anrechte aus berufsständischen Versorgungswerken, aus der Beamtenversorgung des Bundes und aus der betrieblichen und privaten Vorsorge werden in dieses System der internen Teilung einbezogen. "Im Vergleich zur gegenwärtigen Situation können damit vor allem geschiedene Frauen vielfach höhere Altersrenten erwarten", heißt es in dem Entwurf. Prognosen über die zukünftige Wertentwicklung der verschiedenen Anrechte seien nicht mehr erforderlich, weil die Vergleichbarmachung als Voraussetzung für die Saldierung entfalle, so der Gesetzentwurf. Die Vergleichbarmachung führe im geltenden Recht dazu, dass die Anrechte der betrieblichen Versorgung und der privaten Vorsorge nur teilweise und nur mit einem Teil ihres tatsächlichen Wertes ausgeglichen würden. Der rechtlich mögliche schuldrechtliche Ausgleich im Versorgungsfall werde oft nicht durchgeführt. Damit würden diese Versorgungen für den ausgleichsberechtigten Ehegatten faktisch häufig verloren gehen. Notwendig sei die Änderung auch deshalb, weil sich mit dem Strukturwandel der Alterssicherungssysteme die Versorgungsprobleme verschärfen würden. Denn die Bedeutung der ergänzenden betrieblichen und privaten Vorsorge nehme weiter zu. Daher werde das in den 1970er-Jahren erdachte Ausgleichssystem den geänderten Realitäten nicht mehr gerecht. Bei einer Ehezeit von bis zu zwei Jahren soll ein Versorgungsausgleich nicht mehr stattfinden. In diesen Fällen bestehe kein Bedarf an einem Ausgleich, weil in der Regel nur geringe Werte auszugleichen wären. In solchen Fällen kann ein Scheidungsverfahren künftig schneller abgeschlossen werden. Auch wenn die Versorgungen beider Eheleute annähernd gleich hoch sind, wird künftig auf den Ausgleich verzichtet. Der Verzicht auf eine Teilung werde dann in der Regel dem Willen der Eheleute entsprechen. Der Bundesrat wendet gegen den Entwurf ein, dass bei Tod eines geschiedenen Ehegatten dem Überlebenden materielle Einbußen im Bereich der Hinterbliebenenversorgung drohen. Außerdem fordert der Bundesrat, die Ehezeit ohne Versorgungsausgleich von zwei auf drei Jahre zu erhöhen, "es sei denn, dies wäre grob unbillig", wie es in der Stellungnahme der Länder heißt. Die Bundesregierung vertritt in ihrer Gegenäußerung den Standpunkt, mit einer Verschlechterung der Absicherung ausgleichsberechtigter Ehepartner sei nicht zu rechnen. Auch die Verlängerung der Ehezeit ohne Versorgungsausgleich lehnt die Regierung ab. (Quelle: hib, Pressedienst des Dt. Bundestages, 27.08.2008)
20.08.2008 - Bundesregierung beschließt Reform des Zugewinnausgleichs Weiteres hierzu in der BMJ-Pressemitteilung, die Sie hier finden.
30.07.2008 - Zum Unterhaltsbedarf und zum Rang der Ansprüche, wenn der Unterhaltspflichtige neben einem geschiedenen Ehegatten auch einem neuen Ehegatten unterhaltspflichtig ist Urteil des Bundesgerichtshofes vom 30.07.2008, Aktenzeichen XII ZR 177/06 DER FALL: Der 1949 geborene Kläger und die 1948 geborene Beklagte hatten 1978 die Ehe geschlossen, aus der keine Kinder hervorgegangen sind. Nach Trennung im Mai 2002 wurde die Ehe im April 2005 rechtskräftig geschieden. Zuvor hatten die Parteien im Scheidungsverbundverfahren einen Vergleich geschlossen, in dem sich der Kläger verpflichtet hatte, an die Beklagte, die seit 1992 vollschichtig als Verkäuferin arbeitete und eigene Einkünfte von rd. 1175 € zur Verfügung hatte, einen nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 600 € zu zahlen. Der Kläger, der nach wie vor als Lehrer mit Bezügen nach der Besoldungsgruppe A12 tätig ist, begehrt den Wegfall seiner Unterhaltspflicht für die Zeit ab Oktober 2005 und Rückzahlung der seit Rechtshängigkeit des Verfahrens gezahlten Unterhaltsbeträge. Er beruft sich darauf, im Oktober 2005 wieder geheiratet zu haben und die bereits am 1. Dezember 2003 geborene Tochter seitdem zu unterhalten. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Unterhalt der geschiedenen Ehefrau teilweise herabgesetzt. DIE ENTSCHEIDUNG: Der Bundesgerichtshof hat das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Der u.a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erneut mit Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem zum 1. Januar 2008 geänderten Unterhaltsrecht zu befassen. In Rechtsprechung und Literatur war noch weitgehend ungeklärt, wie der Unterhaltsbedarf der geschiedenen und der neuen Ehefrau zu bemessen ist und ob sich die Ansprüche wechselseitig zur Höhe beeinflussen. Zum 1. Januar 2008 ist durch § 1609 BGB auch der Rang der beiden Unterhaltsansprüche geändert worden, was sich immer dann auswirkt, wenn der Unterhaltspflichtige unter Wahrung des ihm verbleibenden Selbstbehalts (hier: 1000 €) nicht alle Ansprüche voll befriedigen kann. 1. Zur Bedarfsbemessung: Bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs der geschiedenen und der neuen Ehefrau des Beklagten nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB) ist der Bundesgerichtshof von seiner neueren Rechtsprechung ausgegangen, wonach nicht nur ein späterer Einkommensrückgang, sondern auch ein späteres Hinzutreten weiterer Unterhaltsberechtigter zu berücksichtigen ist (BGH Urteil vom 6. Februar 2008 – XII ZR 14/06 – FamRZ 2008, 968). Eine Grenze für diese Berücksichtigung ergibt sich erst in Fällen unterhaltsrechtlich vorwerfbaren Verhaltens, was weder beim Hinzutreten später geborener Kinder noch bei Heirat einer neuen Ehefrau der Fall ist. Wenn sich somit auch der Unterhaltsbedarf einer geschiedenen und einer neuen Ehefrau gegenseitig beeinflussen, ist der jeweilige Bedarf aus einer Drittelung des vorhandenen Einkommens zu ermitteln. Ist nur ein Unterhaltsberechtigter Ehegatte vorhanden, ergibt sich dessen Bedarf aus einer Halbteilung des vorhandenen Einkommens. Dem Halbteilungsgrundsatz kann aber nicht entnommen werden, dass dem Unterhaltspflichtigen stets und unabhängig von der Zahl der Unterhaltsberechtigten immer die Hälfte seines Einkommens verbleiben muss. Diesem Grundsatz ist vielmehr lediglich zu entnehmen, dass dem Unterhaltspflichtigen stets so viel verbleiben muss, wie ein Unterhaltsberechtigter durch eigene Einkünfte und den ergänzenden Unterhalt zur Verfügung hat. Bei nur einem unterhaltsberechtigten Ehegatten ist das die Hälfte, bei einem früheren und einem neuen Ehegatten ein Drittel. Der Bundesgerichtshof hat den Fall zugleich zum Anlass genommen, seine Rechtsprechung zur Behandlung des Splittingvorteils aus der neuen Ehe zu ändern. Nach der zum früheren Recht ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs musste der Splittingvorteil stets der neuen Ehe verbleiben. Der Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau musste deswegen auf der Grundlage eines fiktiven und geringeren - weil nach der Grundtabelle zu versteuernden – Einkommens errechnet werden. Weil sich nunmehr der Unterhaltsbedarf der geschiedenen und der neuen Ehefrau wechselseitig beeinflussen, konnte der Bundesgerichtshof diese Rechtsprechung aufgeben. Allerdings darf ein geschiedener Ehegatte nicht mehr Unterhalt erhalten, als ihm ohne Einbeziehung des Splittingvorteils zustünde, wenn er allein unterhaltsberechtigt wäre. 2. Zum Rang der Unterhaltsansprüche: Das Oberlandesgericht hatte die geschiedene und die neue Ehefrau des Unterhaltspflichtigen schon nach dem für Unterhaltsansprüche bis Ende 2007 geltenden früheren Unterhaltsrecht (§ 1582 BGB a.F.) als gleichrangig angesehen. Dies hat der Bundesgerichtshof als rechtsfehlerhaft gerügt. Der Rang der Unterhaltsansprüche mehrerer Ehegatten war nach dem bis Ende 2007 geltenden früheren Unterhaltsrecht vornehmlich durch den Prioritätsgedanken bestimmt. Nach der Intention des Gesetzes musste sich ein neuer Ehegatte auf die schon bestehenden Unterhaltspflichten einrichten und konnte im Mangelfall nur den Unterhalt bekommen, der dem Unterhaltspflichtigen nach Erfüllung der Unterhaltsansprüche der geschiedenen Ehefrau unter Wahrung seines eigenen Selbstbehalts zur Verfügung stand. Bei diesem Vorrang der geschiedenen Ehefrau, den auch das Bundesverfassungsgericht bestätigt hatte, hat es nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs für die Unterhaltsansprüche bis Ende 2007 zu verbleiben, so dass die Beklagte der neuen Ehefrau des Klägers vorging. Für Unterhaltsansprüche ab Januar 2008 hat das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz allerdings eine neue Rangfolge festgelegt. Der Gesetzgeber hat dabei den Prioritätsgedanken weitgehend aufgegeben und auf das Gewicht der einzelnen Unterhaltsansprüche abgestellt. Nach den im ersten Rang stehenden Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder sind im zweiten Rang stets die Ansprüche Kinder betreuender Eltern auf Betreuungsunterhalt zu befriedigen. Weil die neue Ehefrau des Beklagten das gemeinsame Kind betreut, das noch keine drei Jahre alt war, ist sie zweitrangig unterhaltsberechtigt. Andere Ehegatten oder geschiedene Ehegatten stehen nur dann im gleichen zweiten Rang, wenn eine lange Ehedauer vorliegt. Dabei ist aber nicht allein auf die Dauer der Ehe abzustellen. Vielmehr ist gemäß den §§ 1609 Nr.2, 1578 b BGB entscheidend darauf abzustellen, ob die unterhaltsberechtigte geschiedene Ehefrau ehebedingte Nachteile erlitten hat. Weil die Beklagte in ihrer 24-jährigen und kinderlosen Ehe hier seit 1992 durchgehend vollschichtig berufstätig war und deswegen ehebedingte Nachteile nicht ersichtlich sind, ist ihr Unterhaltsanspruch für die Zeit ab Januar 2008 gegenüber der neuen Ehefrau nachrangig. (Quelle: Mitteilung der BGH Pressestelle Nr. 150/08) Das Urteil finden Sie in vollständiger Fassung unter www.bundesgerichtshof.de
16.07.2008 - Zum Bedarf und zur Dauer des Betreuungsunterhalts Urteil des Bundesgerichtshof vom 16.07.2008, Aktenzeichen XII ZR 109/05 DER FALL: Die Klägerin lernte den Beklagten kennen, als sie von ihrem früheren Ehemann getrennt lebte und ihren im März 1995 geborenen ehelichen Sohn versorgte. Das Paar zog zusammen. Im Dezember 1997 wurde das erste und im Januar 2001 das zweite gemeinsame Kind geboren. Kurz danach trennte sich das Paar. Die Klägerin verlangte von dem Beklagten unbefristeten Betreuungsunterhalt – den dieser nur für drei Jahre zu zahlen bereit war. Das Oberlandesgericht Düsseldorf verurteilte den Beklagten nicht nur Kindesunterhalt sondern auch Betreuungsunterhalt an die Klägerin zu zahlen; und zwar befristet bis zur DIE ENTSCHEIDUNG: Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshof (BGH) hat das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf nun aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. In dieser Entscheidung hat der BGH sich erstmals mit Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem durch die Unterhaltsreform zum 01.01.2008 geänderten Anspruch auf Betreuungsunterhalt der Mutter eines nichtehelichen Kindes (§ 1615 l Abs. 2 BGB) befasst. Weil dieser Anspruch und dem Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) durch die Unterhaltsreform weitgehend angeglichen worden ist, hat diese Grundsatzentscheidung auch erhebliche Auswirkungen auf die Dauer des nachehelichen Betreuungsunterhalts. Nun ist höchstrichterlich festgestellt: Alleinerziehenden kann auch dann nicht zwingend ein Vollzeitjob zugemutet werden, wenn die Kinder ganztags in der Kita oder Schule untergebracht sind. Das seit Anfang des Jahres geltende Unterhaltsrecht begrenzt die Zahlungsansprüche des betreuenden Elternteils für die Betreuung eines gemeinsamen Kindes in der Regel bis zum Erreichen des 3. Lebensjahres des Kindes; eine Verlängerung sieht das Gesetz jedoch vor, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Der BGH weist in seiner Pressemitteilung darauf hin, dass die für die Verlängerung des Betreuungsunterhaltsanspruches sprechenden kindbezogenen Gründe - wie Belange des Kindes und Möglichkeiten der Kinderbetreuung - für ehelich und nichtehelich geborene Kinder identisch gesetzlich geregelt sind und sich daher eine Differenzierung verbietet. Er stellt klar, dass auch eine Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes elternbezogene Gründe für eine Verlängerung geltend machen kann. Dies, obwohl das Gesetz diese Möglichkeit bisher nur beim nachehelichen Betreuungsunterhaltsanspruch ausdrücklich regelt. U. a. unter Hinweis auf den Schutz der Familie in Art. 6 Abs. 1 GG heißt es in der Presserklärung des BGH, „ ... dass sich auch die Möglichkeit der Verlängerung des Betreuungsunterhaltsanspruchs der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes aus elternbezogenen Gründen um so mehr der Verlängerungsmöglichkeit beim nachehelichen Betreuungsunterhalt annähern kann, als die Beziehung der Eltern einer Ehe vergleichbar war, also bei einem längerem Zusammenleben oder bei einem gemeinsamen Kinderwunsch. ... “ Allerdings soll sich der Bedarf der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes ausschließlich nach ihrer eigenen Lebensstellung richten. - siehe auch Mitteilung der BGH Pressestelle Nr. 139/08. Das Urteil finden Sie in vollständiger Fassung unter www.bundesgerichtshof.de
04.06.2008- Nichtverheiratete Väter sollen die Sorge für ihr Kind mit übernehmen können Recht/Antrag Berlin: (hib/BOB) Nichtverheirateten Vätern soll es nach dem Willen der Bündnisgrünen leichter als bisher gemacht werden, die Sorge für ihr Kind mit zu übernehmen. Dies sieht ein Antrag der Fraktion (16/9361) vor. Die Grünen erläutern, nach bisherigem Recht sei die Erklärung der Eltern, die gemeinsame Sorge für ihr Kind zu übernehmen, Bedingung. Weigere sich jedoch die Mutter, eine gemeinsame Sorgeerklärung abzugeben, habe der Vater des Kindes keine Möglichkeit, vor Gericht zu ziehen. Nach den Vorstellungen der Grünen soll ihm künftig diese Chance gegeben werden. Die elterliche Sorge solle immer dann möglich sein, wenn ein Vater Unterhalt für das Kind zahle und die Bereitschaft zur elterlichen Fürsorge zeige. Die Klage soll laut Fraktion erst ab dem zweiten Lebensjahr möglich sein. Bevor die Klage zugelassen werde, habe - zumeist - der Vater des Kindes eine Beratung durch die Jugendhilfe anzunehmen. Ziel sei, den Konflikt zwischen dem Vater und der Mutter des Kindes zu klären. Dazu sei auch die Mutter einzuladen. Ihre Teilnahme sei jedoch nicht verpflichtend. Die Grünen sprechen sich weiterhin dafür aus, diese neue Regelung wissenschaftlich zu begleiten und dem Gesetzgeber nach vier Jahren Bericht zu erstatten. Die Bundesregierung müsse ferner auf die Länder Einfluss nehmen, dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe "angemessen sachlich und personell ausgestattet werden" und dass das Personal entsprechend qualifiziert sei. (Quelle: hib, Pressedienst des Dt. Bundestages, 04.06.2008)
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